Unsere Mietbedingungen (AGB's)

  • Die Übernahme und Rückgabe des Wohnmobils erfolgt in Pottendorf, Johannes Heiglgasse 48.
  • Für das Fahrzeug besteht eine Vollkaskoversicherung mit € 1000,– Selbstbeteiligung.
  • Der/Die Fahrer/in muss mindestens das 24. Lebensjahr vollendet haben und seit 3 Jahren im Besitz eines gültigen Führerscheins der Klasse B sein.
  • Der Führerschein sowie der Reisepass des Mieters ist beim Unterzeichnen des Mietvertrags vorzulegen.
  • Nur der genannte Mieter ist berechtigt das Wohnmobil zu lenken und trägt die volle Verantwortung über die zweckentsprechende Benutzung des Wohnmobils.
  • Die Mietkaution ist bei Abholung des Fahrzeugs vom Vermieter in bar zu hinterlegen.
  • Das Fahrzeug ist innen und außen gereinigt zurückzugeben, ansonsten fällt eine Reinigungsgebühr, wie in der Preisliste aufgeführt, an.
  • Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fallen Betankungskosten an.
  • Der angegebene Rückgabezeitpunkt des Fahrzeugs ist verbindlich!


Vertragsgültigkeit

Der Mietvertrag ist mit der Reservierungsbestätigung gültig. Diese kommt erst zustande, wenn der Mietvertrag unterschrieben ist, eine Anzahlung von 50 % auf das Konto überwiesen wurden und eine Ausweiskopie vom Führerschein und des Reisepasses vorgelegt sind. Ab diesen Zeitpunkt ist der Mietvertrag gültig und die Buchung ist fixiert. Der restliche Mietpreis muss spätestens 14 Tage vor Mietbeginn auf das Konto: Direktbank N26, IBAN: DE 83 1001 1001 2620 0192 45, BIC NTSBDEB1XXX, eingegangen sein. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist der Vermieter nicht mehr an diesen Vertrag gebunden. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall werden die Stornokosten voll berechnet. Die Fahrzeugübergabe ist bei unvollständiger Bezahlung nicht möglich.

Kaution

Bei der Fahrzeugübergabe ist eine Kaution von € 1000.– in bar zu leisten. Die Mietkaution ist bei Abholung des Fahrzeugs dem Vermieter in bar zu leisten. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden; Mehr-Kilometer …) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages einer Fachwerkstatt abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentraglast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet.  Die Rückerstattung der Kaution befreit den Mieter nicht vor Haftansprüchen durch den Vermieter bezüglich nicht gemeldeter oder versteckter Mängel.

Übergabe/Rücknahme

Schäden am Fahrzeug, die vor der Übergabe vorhanden sind, sind schriftlich, d.h. im Übergabeprotokoll festzuhalten, und gelten nur dann als einvernehmlich festgestellt. Bei der Übergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeugeinweisung. Zeit der Übergabe und Rücknahme des Fahrzeugs werden im Mietvertrag festgelegt und sind absolut bindend. Bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs, werden pro angefangene Stunde 100 € verrechnet. Bei der Übergabe erkennt der Mieter den Zustand des Fahrzeugs und der Ausrüstung laut Inventarliste mit seiner Unterschrift im Übergabeprotokoll an. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug vollgetankt zum vereinbarten Termin zurückzugeben. Bei Schäden, Verschmutzungen des Fahrzeuges oder der Ausrüstung werden die Reinigungsgebühren fällig und der Vermieter kann die Kaution entsprechend kürzen oder einbehalten. Bei gänzlicher Reinigung wird die Kaution vollständig zurückerstattet.

Zahlung

Der Mietpreis richtet sich nach der aktuellen Preisliste.

Rücktritt

Tritt ein Mieter vom Vertrag zurück, so sind folgende Anteile vom voraussichtlichen Mietpreis zu entrichten: Bis 50 Tage vor Mietbeginn 35 %, bis 21 Tage vor Mietbeginn 50 %, bei weniger als 21 Tagen vor Mietbeginn 100 %. Nichtabnahme des Fahrzeugs gilt als Rücktritt. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter.

Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.

Sollte der Mieter vom Vertrag zurücktreten und kann einen Ersatzmieter beibringen, so ist er von der Verpflichtung zur Bezahlung entbunden.

Wenn durch verspätete Rückgabe des Fahrzeuges durch einen Vormieter, sowie durch Unfall oder sonstige unvorhersehbare Schäden am Fahrzeug, Diebstahl des Fahrzeugs oder höherer Gewalt, der Vermieter nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin zur Verfügung zu stellen, so ist jegliche Haftung durch den Vermieter ausgeschlossen. Falls wegen Lieferverzug, durch den Händler, der vereinbarte Miettermin nicht eingehalten werden kann, so ist auch in diesem Fall jede Haftung durch den Vermieter ausgeschlossen. Kommt eine Vermietung aus einem der vorgenannten Gründe nicht zustande, werden sämtliche Anzahlungen auf den Mietpreis erstattet.

Schadenersatzforderungen des Mieters sind in diesem Fall ausgeschlossen.

Auslandsfahrten

Fahrten in Kriegsgebiete sind nicht erlaubt. Fahrten in EU- Länder sind zulässig. Fahrten in andere Länder sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Weitergehende Reisewünsche sind nach Rücksprache mit dem Vermieter und dem Abschluss einer entsprechenden Zusatzversicherung möglich.

Unfall/Schaden/Diebstahl

Wird das Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt, bzw. bei Brand-, Wild-, Diebstahl- und sonstigen Teilkaskoschäden ist immer die zuständige Polizei einzuschalten und der Vermieter ist umgehend telefonisch zu verständigen. Ein ausführlicher schriftlicher Bericht mit allen Angaben über das Unfallgeschehen, Fotos der Schäden bzw. Unfallstelle, beteiligte Personen, sowie Zeugen muss erstellt werden (Protokoll). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter darf das Unfallfahrzeug nur dann zurücklassen, wenn für ausreichende Bewachung und Sicherheit des Fahrzeugs gesorgt ist.

Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstellen. Unterlässt der Mieter, aus welchem Grund auch immer, die Erstellung des Protokolls und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter zum vollständigen Schadenausgleich verpflichtet. Für die Behebung des Schadens dürfen nur Vertragswerkstätten in Anspruch genommen werden, ausgenommen sie sind weiter als 100 km entfernt. Der Mieter ist berechtigt unbedingt notwendige Reparaturen bis zu einem Betrag von € 300,00 sofort durchführen zu lassen. Eine Vergütung der Reparaturkosten kann nur dann erfolgen, wenn ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen und Belege vorgelegt werden und der Schaden vom Mieter nicht selbst verursacht wurde.

Ein Unfallbericht muss spätestens bei der Fahrzeugrückgabe dem Vermieter vollständig ausgefüllt und unterschrieben übergeben werden. Er muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise, die NICHT in der Kaskoversicherung gedeckt sind, ist folgendes zu beachten:

  • Die Markise nie in ausgefahrenem Zustand unbeaufsichtigt lassen.
  • Bei Regen, starkem Wind bzw. Unwettern muss sie eingefahren werden.
  • Parken Sie das Wohnmobil nicht unter Bäumen, da Äste auf das Fahrzeug fallen können.
  • Bei Nichtbeachtung können Schäden von Reparaturkosten über € 1000,– anfallen.

Speicherung und Weitergabe von Personendaten

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten zur Weiterverarbeitung für die Auftragsabwicklung gespeichert werden. Der Vermieter wird ihre Daten jedoch nicht an Dritte verkaufen oder anderweitig vermarkten. Darüber hinaus kann eine Weitergabe der Daten an alle für die Verfügung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichend Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeuges, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstöße und ähnlichem.

Haftung, Pflichten und Einhaltung von Bestimmungen vom Mieter

Für Parkstrafen, Geschwindigkeitsübertretungen oder andere Delikte haftet der Mieter.

Etwaige benötigte Mehr-Km werden bei Fahrzeugrückgabe laut gültiger Preisliste berechnet. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters.

Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichteinhaltung von Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten des Mieters. Dieser ist für die Einhaltung selbst verantwortlich. Für Schäden, die im Rahmen der vom Vermieter abgeschlossenen Versicherungen abgedeckt sind, haftet der Vermieter. Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden am gemieteten Fahrzeug für Reparaturkosten bis zu einer Höchstsumme von € 1000.– (Selbstbeteiligung Vollkaskoversicherung). Bis zur Klärung der Schuldfrage kann der Vermieter die Kaution zurückbehalten. Der Mieter haftet in vollem Umfang, wenn durch Ladegut Schäden am Fahrzeug entstehen (schlechtes Verstauen und ungenügender Verschluss), sowie für Schäden an An- und Aufbauten. Die Gasheizung darf während der Fahrt nicht betrieben werden. Die Dachluken müssen während der Fahrt geschlossen sein. Der Mieter haftet uneingeschränkt bei Fahrerflucht sowie Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt oder durch alkohol- und drogenbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht werden. Der Mieter haftet weiterhin für Schäden, die durch einen nicht berechtigten Fahrer entstanden sind oder durch eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs herbeigeführt wurden.

Reinigungskosten

Das Fahrzeug wird sauber gereinigt übergeben und ist so wieder zurückzugeben. Entspricht das Fahrzeug nicht diesem Zustand, so wird die dann notwendige Reinigung vom Vermieter zu Lasten des Mieters durchgeführt. Für die Reinigung des Fahrzeugs werden die Gebühren laut Preisliste verrechnet. Die Kosten für eine eventuelle Reinigung werden bei der Schlussrechnung mit der Kaution verrechnet. Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs wird die Kaution zurückerstattet.

Ausstattung

Das Fahrzeug ist mit einer Gasflasche, Kabeltrommel, Feuerlöscher, Anschlusskabel, Toilette, Heizung, Küche, Kühlschrank, Gasherd, Spüle, Solaranlage, Markise, Sat-Schirm, TV, Nasszelle, Österreichische Vignette, Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste ausgestattet. Diese sind ebenso unbeschadet und vollständig retour zu übergeben. Für Schäden wird die Kaution herangezogen. Im Falle der Entleerung der Gasflasche während der Mietdauer trägt der Mieter die Verantwortung diese auf seine Kosten wieder befüllen zu lassen bzw. eine neue zu kaufen. Kostenrückerstattung durch den Vermieter gibt es keine.

Fahrzeughandhabung und Nutzung

Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug ordentlich und sachgemäß zu behandeln sowie ordnungsgemäß zu verschließen. Des Weiteren sind Betriebsanleitung sowie maßgebliche Vorschriften und technische Regeln zu beachten. Der Betriebszustand wie Ölstände, Kühlwasserstand etc. sind regelmäßig zu überwachen und ggf. aufzufüllen. Bei Motorschäden, die nachweislich durch zu wenig Öl oder Kühlwasser oder durch sonstige fahrlässige Bedienungsmängel entstehen, sind die Kosten einer Reparatur vom Mieter zu Tragen. Alle Fahrzeuge sind NICHTRAUCHER Fahrzeuge.

Haustiere

1 Hund ist erlaubt jedoch mit max.30 kg. Auf Schäden welches das Haustier verursachen könnte hat der Mieter achtzugeben. Auch hier wird für Schäden, welche durch das Tier verursacht werden (Kratzer im Boden, an den Möbel etc.) die Kaution herangezogen. Einmaliger Aufpreis für ein Tier € 80,00.

Verlust

Sollten Wagenpapiere, Werkzeug, Zubehör, persönliche Gegenstände während der Mietzeit verloren gehen, so geht dies in vollem Umfang zu Lasten des Mieters. Die Wagenpapiere dürfen nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden. Nach Beendigung der Mietzeit ist der Vermieter nicht verpflichtet, Gegenstände, die der Mieter im Fahrzeug zurückgelassen hat, für diesen länger als zumutbar (eine Woche) aufzubewahren.

Strengstens VERBOTEN sind die Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen, Testfahrten, ungenehmigte Personenbeförderung, die Begehung von rechtswidrigen Taten, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatortes verboten sind, die gewerbliche Güterbeförderung, die Weitervermietung oder auch nur Überlassung. Beförderungen von explosiven, leichtentzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen, Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem jeweiligen Landesrecht mit Strafe bedroht werden, Weitervermietung und -verleihung, Hilfstransporte und Fahrten in Krisengebiete.

Der Mieter haftet dem Vermieter für alle daraus entstehenden Schäden.

 

Gerichtsstand: Bezirksgericht Baden