- Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Vertragsabschlüsse mit
Manuel Aufner
Johannes-Heigl-Gasse 48, 2486 Pottendorf
aufnerswohnmobile.at
sportwagenaufner@gmail.com
GISA 38416279
Mit Abgabe einer Vertragserklärung akzeptiert der Vermieter die zu diesem Zeitpunk geltende AGB. Vertragsabschlüsse sind nur zu diesen Bedingungen möglich – abweichenden, entgegenstehenden, einschränkenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen und Regelungen des Mieters müssen ausdrücklich zugestimmt werden, damit diese im Einzelfall Vertragsbestandteil werden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen seitens des Vermieters nicht als Zustimmung zu etwaigen von den AGB abweichenden Bedingungen.
- Mietbedingungen
A: Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer
- Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung zustande.
- Für Mietverträge besteht kein allgemeines Widerrufsrecht.
- Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten Lenker zu überlassen. Sofern der Mieter nach dem Mietvertrag berechtigt ist, den Mietwagen an einen von ihm zu bestimmenden Lenker zu überlassen, hat er die Auswahl des Lenkers sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten, dass der Lenker im Besitz der für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält. Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder unentgeltlich an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung. Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten vom Vermieter gewährten Versicherungsschutzes. Mehrere Mieter haften solidarisch für alle Verpflichtungen und Zahlungen aus dem gegenständlichen Vertrag.
B: Allgemeines
- Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges und von dem Vermieter akzeptiertes Zahlungsmittel (Bargeld, Überweisung „Vorkasse“) sowie einen Personalausweis oder Reisepass samt Adressnachweis vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Entstandene Schäden und Kosten aufgrund fehlender oder ungültiger Dokumente sowie Zahlungsmittel müssen dem Vermieter ersetzt werden.
- Das Fahrzeug wird in ordnungsgemäßem, verkehrstüchtigem und funktionsfähigem Zustand, mit vollem Tank übergeben und ist vom Mieter vollgetankt zurückzustellen. Etwaige Beschädigungen oder Abweichungen werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Kraftstoffkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgestellt, ist der Vermieter berechtigt die Betankung selbst durchzuführen und dem Mieter dafür Kosten in Höhe von 3 EUR pro Liter fehlenden Kraftstoffes in Rechnung zustellen. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug mit der vom Hersteller vorgeschriebenen Kraftstoffart zu betanken und trägt die volle Verantwortung für Schäden und Kosten, die durch falsche Betankung entstehen.
- Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters über die für den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der Mieter, dass er zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises fähig ist.
- Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug ohne jegliche Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung zu lenken.
- Es ist untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeder Art zu benutzen.
- Sämtliche Mietfahrzeuge sind mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet.
- Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere
hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Lenker wirken. - Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einbehaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie zB zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch.Der Mieter ist verpflichtet bei jedem noch so kleinen Schaden am Auto sofort den Vermieter telefonisch zu kontaktieren. Bei jedem Unfall muss sofort die Polizei gerufen werden und ein Unfallbericht ausgefüllt werden.
- Das Fahrzeug darf nur innerhalb von Österreich genutzt werden. Fahrten in andere Länder sind durch den Vermieter schriftlich zu genehmigen.
10. Das Ausschalten der Traktionskontrolle sowie Launch-Control-Starts sind strengstens untersagt. - Das Fahrzeug muss in einem sauberen Zustand (innen und außen) zurückgegeben werden, ansonsten wird dem Mieter die Reinigung laut Aufwand verrechnet.
- Sämtliche Mietfahrzeuge können bis zwei Jahren (nach Mietgebrauch) insofern technisch überprüft werden, als dass der ordnungsgemäße Betrieb des Fahrzeugs festgestellt werden kann. Speziell im Schadensfall wird geprüft, ob der jeweilige Mieter unsachgemäß mit dem Fahrzeug umgegangen ist und dies zum Schaden führte. In diesem Fall (bei unsachgemäßem Umgang mit dem Fahrzeug) wird dem jeweiligen Mieter der volle Rechnungsbetrag der Reparatur in Rechnung gestellt.
- Der Mieter gibt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages sein Einverständnis personenbezogene Daten zu speichern und zu führen, sowie zur Weitergabe im Fall einer Verwaltungsübertretung an die zuständige Behörde.
- Alle Verkehrsstrafen, Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten und dergleichen werden
ausnahmslos dem Mieter – samt Spesen und Aufwandsersatz des Vermieters – in Rechnung gestellt. - Driften, Burnouts sowie Launch Control Fahrten sind verboten! Bei Verstoß dieses Verbotes werden dem Mieter oder den Mietern pauschal € 500,00 Euro für eine Launch Control Fahrt verrechnet; bei verbotenen Burnouts oder diversen Drifts, aufgrund derer die Profiltiefe gesunken ist, wird dem Mieter ab einer Veränderung von 0,5mm Profiltiefe eine Pauschale von € 200,00 pro Milimeter verrechnet. [Beispiel: Der Mieter stellt das Fahrzeug mit einer Profiltiefenveränderung von 2mm zurück, so müssen € 400 verrechnet werden.] Die Profiltiefe ist im Übergabeprotokoll angeführt;
Der komplette Hinterreifensatz wird verrechnet sobald der Mieter das Fahrzeug mit einem Profil retour bringt dass dem nächsten Mieter eine Fahrt untersagt, da das Fahrzeug somit nicht mehr über eine ausreichende Sicherheit verfügt. Zudem wird in diesem Fall dem Mieter auch die entgangene Miete verrechnet.
- Mieter und Fahrer bestätigen, auf die PS-starken Mietfahrzeuge eingewiesen und eingeschult worden zu sein, dies vor Fahrtantritt. Ohne ausreichende Einschulung am gemieteten Fahrzeug dürfen Mieter oder Fahrer das Fahrzeug nicht benutzen. Auch dürfen nur Mieter oder Fahrer das Fahrzeug benützen, die Erfahrung mit PS-starken Autos haben und mit diesen umgehen können und dürfen. Straßenverkehrsneulinge und unerfahrene Verkehrsteilnehmer dürfen das Fahrzeug keinesfalls benutzen.
- Ein Führerscheinentzug/ Entzug der Lenkberechtigung ist kein Grund den Vertrag aufzulösen.
C: Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlungsbedingungen
- Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, so leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz.
- Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten
Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den von dem Vermieter zugesagten Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach folgender Staffelung zu bezahlen: ab jede angefangene Stunde werden 50€ verrechnet. Sollte das Fahrzeug für den nächsten Mieter bereits vermietet sein, wird dem aktuellen Mieter der Tagesmietpreis für die zusätzliche Mietdauer in Rechnung gestellt. Der Tagesmietpreis gesonderter Kosten für vertragliche Haftungsbeschränkung ist nicht zu bezahlen. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten. - Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis und die Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer. Der Vermieter ist berechtigt eine Kaution einzufordern, wird eine Kaution verlangt ist der Mieter verpflichtet diese zu leisten.
- Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter am vereinbarten Ort, innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag schriftlich getroffener Sondervereinbarungen.
- Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
- Alle Fahrzeuge sind Vollkaskoversichert mit € 5.000,00 Selbstbeteiligung. Fahrer unter 23 Jahre haben noch zusätzlich € 500,00 Selbstbehalt für die Haftpflichtversicherung. Im Falle eines Schadens am Fahrzeug muss der Mieter bei jedem einzelnen Schaden (gilt nur bei Verschulden sowie auch bei Wildschäden, Hagel, Sturmschäden und Naturkatastrophen) € 2.000,00 Selbstbehalt an die Firma Aufner Manuel Sportwagen bezahlen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, sondern auch berechtigt, die Schäden mit dem Selbstbehalt der vom Mieter zu bezahlen ist zu decken sofern dies ausreichend ist. Nach Wahl des Vermieters steht es diesem frei, die für das Fahrzeug bestehende Vollkaskoversicherung im Schadensfall in Anspruch zu nehmen. Der Selbstbehalt wie oben beschrieben ist von dem Mieter verpflichtend zu bezahlen. Der Mieter/die Mieter haben keinerlei Einfluss und Recht darauf, ob die Vermieterseite die Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt. Der Mieter wird bis zum vollen Selbstbehalt wie oben beschrieben nur immer der tatsächliche
Schaden verrechnet, nämlich laut gültigem Kostenvoranschlag einer vom Vermieter bestimmten Werkstatt. Wenn den Mieter oder Fahrer zusätzlich eine grobe Fahrlässigkeit treffen sollte (oder sogar Vorsatz) dann stellen die unter diesem Vertragspunkt pauschal vereinbarten Entschädigungszahlungen an den Vermieter die Mindestbeträge dar, die der Mieter bzw. Fahrer zahlen muss. Mieter und Fahrer haften für sämtliche Zahlungen aus dem gegenständlichen Vertrag solidarisch. Wenn der Vermieter tatsächlich einen höheren
Schaden aus dem Vorfall nachweisen kann, dann haben Mieter und Fahrer jedenfalls diesen höheren Schaden an den Vermieter zu ersetzen. Im Falle der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes müssen Mieter und Fahrer daher mit jedenfalls höheren Kosten als den im gegenständlichen Vertrag festgehaltenen rechnen.
D: Schäden am Mietwagen
1.Technische Schäden: Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische
Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden. Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als 80,-EUR betragen. Der Vermieter erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verausgabten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden und die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges gegeben war.
- Schäden durch Unfall: Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.
- Bei jedem Unfallschaden ist der Mieter verpflichtet:
a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei. - b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und
- c) einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges) nach Rückgabe des Fahrzeugs an der Abgabestelle zu erstellen und dem Vermieter zu übergeben.
- Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für den Mietwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorzugreifen.
5. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch, notfalls per E-Mail, von einem Unfall zu verständigen. - Bei Rückgabe des Mietwagens hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden dem Vermieter zu melden und anzugeben, selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben sein sollten
7. Bei einem Unfallschaden hat der Mieter für die Zeit der Reparatur keinen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug, aber die Mietkosten weiterhin zu bezahlen - Bei Totalschaden hat der Vermieter das Wahlrecht den Vertrag sofort zu beenden oder dem Mieter ein Ersatzfahrzeug zu übergeben.
III. Haftung des Mieters
- Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker: Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.
- Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers:
Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für Schäden am Mietwagen durch den Mieter und den berechtigten Lenker beschränkt werden. Eine solche vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. Dies gilt nur für den Fall wenn sich der Vermieter entscheidet diese Vollkaskoversicherung anzuwenden! Dem Vermieter steht es frei ob er die Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt oder nicht (wie in II. C Punkt 7). Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden.
- Es besteht außerdem eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 15 Mio. EUR. In der Kaskoversicherung besteht ein Selbstbehalt wie in II. C Punkt 7 beschrieben, dieser gilt nur falls sich der Vermieter entscheidet diese Versicherung in Anspruch zu nehmen.
- Der Mieter und der Lenker haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen
begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und
Ordnungsvorschriften. Der Mieter und der Lenker stellen den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. - Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, unsachgemäßer Handhabung oder Überbeanspruchung während der Mietzeit zurückzuführen sind.
- Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher
Haftungsbeschränkungen bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc.: Die Haftungsreduzierung nach III. Punkts 2. gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer. Mieter und Lenker haften dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner für Schadensersatz: - a) in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber seinem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz entziehen darf, sowie darüberhinaus,
- b) bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung,
- c) wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen Lenker übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist,
- d) wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde,
- e) bei nicht genehmigten Auslandsfahrten/Grenzüberschreitungen mit dem Mietfahrzeug,
- f) wenn Sicherheitseinrichtungen ausgeschaltet oder vermindert wurden wie ESP, ASR, ABS udgl.
- Umfang des zu leistenden Schadenersatzes: Im Haftungsfalle haben Mieter und Lenker folgende Schäden als Gesamtschuldner zu ersetzen:
- a) Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung, Sachverständigengebühren und sämtliche weiteren dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall in Höhe der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste.
- b) Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der in II Buchstabe A bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.
- Haftung des Vermieters
1. Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber des Vermieters aus dem Mietvertrag, es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, außer der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. - Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen wurden.
- Außerordentliche Kündigung
1. Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: mangelnde Pflege des Fahrzeuges, unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch, vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung des Mietfahrzeuges, der Versuch entstandene Schäden schuldhaft zu verschweigen oder zu verbergen, Nutzung des Fahrzeuges bei der Begehung oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten, unerlaubte Weitervermietung des Fahrzeugs, etc.
- Stornobedingungen
1. Eine Stornierung ist bis zu 72 Stunden vor Mietbeginn möglich. Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr fällig. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts:
-) bis 8 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei
-) ab Beginn der 8. Woche bis zum Beginn der 4. Woche vor Mietbeginn: 40% des Mietpreises
-) ab Beginn der 4. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 60% des Mietpreises
-) unter 2 Wochen bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 100% des Mietpreises
- Als Mietpreis gilt der Gesamtmietpreis inkl. aller Gebühren und Extras.
- Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Regelungen gemäß VI. Punkt 1 berücksichtigt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter die in VI. Punkt 1 genannten Ansprüche nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.
- Sollte der Mieter nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt erscheinen, wird der Vermieter die Reservierung zwei Stunden lang aufrechterhalten. Danach ist das Fahrzeug wieder für andere Kunden freigegeben. Dem Mieter wird in diesem Fall der Gesamtmietpreis in Rechnung gestellt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der Vermieter kein oder ein geringerer Schaden durch die Nichtabholung entstanden ist.
VII. Schlussbestimmungen
- Es gilt Österreichisches Recht als vereinbart. Eine evtl. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des UGB oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich, so ist für alle Leistungen und Zahlungen im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag Erfüllungsort 2700 Wiener Neustadt. Für alle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag vereinbaren die Vertragsteile das für 2700 Wiener Neustadt örtlich und sachlich jeweils zuständige Gericht in Österreich. Informationen zum Datenschutz
- Der Mieter nimmt die Information zur Kenntnis, dass sein Vertragspartner Manuel Aufner Sportwagen personenbezogenen Daten zur Abwicklung, Servicierung und Archivierung des Vertragsverhältnisses speichert und verarbeitet, dies insbesondere auch für Zwecke von Schadensabwicklungen, Verwaltungsverfahren, Strafverfahren, Fahrzeugauslesungen, etc.
3. Der oder die Mieter haben den Mietvertrag sowie das Übergabeprotokoll gelesen, verstanden und sind damit ausdrücklich einverstanden. Der oder die Mieter wurden über das gemietete Fahrzeug ausreichend belehrt, sie haben das Fahrzeug ohne wesentliche Schäden und laut Übergabeprotokoll übernommen.
4. Der Mieter trägt die volle Haftung falls ihm durch zu schnelles oder unordentlichem Fahren das Fahrzeug von der Polizei abgenommen und beschlagnahmt wird. In diesem Fall ist der/die Mieter/in verpflichtet die Zeit wo das Fahrzeug beschlagnahmt wurde zu vollen Tagespreisen laut unseren gültigen Tarifen an uns zu bezahlen. Mit der Unterzeichnung akzeptiert der/die Mieter/in diese Angelegenheit.
Jeder Mieter ist für sein Leben selbst verantwortlich! Vorsichtig fahren, Aufners Sportwagenvermietung wünscht viel Spaß